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   BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54   

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BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54 (https://dejure.org/1957,705)
BAG, Entscheidung vom 19.03.1957 - 3 AZR 249/54 (https://dejure.org/1957,705)
BAG, Entscheidung vom 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 (https://dejure.org/1957,705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber - Betriebliche Regelungen - Betriebsvereinbarungen - Dienstvereinbarungen - Dienstordnungen - Aufhebung durch ministeriellen Erlaß - Änderungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 6
  • DB 1957, 384
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54

    Arbeitsverhältnis: Fortgeltung der Dienstordnungen hinsichtlich der

    Auszug aus BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54
    Sie sind aber, mindestens soweit auf sie in Tarifordnungen wegen einer weiteren Regelung ausdrücklich verwiesen wird, als eine Ergänzung dieser Tarifordnung anzusehen und deshalb mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 56 nicht weggefallen (BAG 1, 250).
  • BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 521/54

    Kündigung bei Aussperrung - Mitbestimmung im personellen Bereich

    Auszug aus BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54
    Umgekehrt ist jede Maßnahme, die - ganz gleich in welcher Dorm - zur Ausführung desâ- ministeriellen Erlasses von 1953 getroffen wird, unwirksam (vgl. ähnlich - bei Verletzung des sozialen Mitbestimmungsrechts - das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Ersten Senats vom 1.Februar 1957 - 1 AZR 521/54 -).
  • BAG, 15.02.1957 - 1 ABR 10/55

    Beschlußverfahren - Bestehen einer Betriebsvereinbarung - Pflichten des

    Auszug aus BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Dienstordnung (etwa ebenso wie eine Betriebsvereinbarung, vgl. dazu BAG vom 15.Februar 1957 - 1 ABR 10/55 - zur Veröffentlichung bestimmt) kündigen konnte.
  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (...)"; mit ähnlicher Tendenz zuvor schon BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 21]: "Wenn das LAG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, eine Abmahnung werde beim Kläger den gewünschten Erfolg haben, nämlich sowohl eine Änderung des Verhaltens als auch eine Wiederherstellung der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung herbeiführen, der Kläger werde seine Zuverlässigkeit dauerhaft und Beweis stellen, so hält sich dies im Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters, der zu Recht - wenn auch unausgesprochen - davon ausgegangen ist, hierbei gehe es um steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers"; s. zum Fachschrifttum auch Monika Schlachter, NZA 2005, 433, 435 [III.1.]: "Auch verlorengegangenes Vertrauen kann zurückgewonnen werden" - mit weiteren Nachweisen.S. BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 = AP § 626 BGB Nr. 229 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227 = BB 2011, 59 [A.III.3 c. - "Juris"-Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (...)"; mit ähnlicher Tendenz zuvor schon BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 21]: "Wenn das LAG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, eine Abmahnung werde beim Kläger den gewünschten Erfolg haben, nämlich sowohl eine Änderung des Verhaltens als auch eine Wiederherstellung der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung herbeiführen, der Kläger werde seine Zuverlässigkeit dauerhaft und Beweis stellen, so hält sich dies im Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters, der zu Recht - wenn auch unausgesprochen - davon ausgegangen ist, hierbei gehe es um steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers"; s. zum Fachschrifttum auch Monika Schlachter, NZA 2005, 433, 435 [III.1.]: "Auch verlorengegangenes Vertrauen kann zurückgewonnen werden" - mit weiteren Nachweisen.

    statt vieler BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte"; aus jüngerer Zeit BAG 10.6.2010 (Fn. 88) [A.III.3 c. - "Juris"-Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (...)".S. statt vieler BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte"; aus jüngerer Zeit BAG 10.6.2010 (Fn. 88) [A.III.3 c. - "Juris"-Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (...)"; mit ähnlicher Tendenz zuvor schon BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 21]: "Wenn das LAG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, eine Abmahnung werde beim Kläger den gewünschten Erfolg haben, nämlich sowohl eine Änderung des Verhaltens als auch eine Wiederherstellung der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung herbeiführen, der Kläger werde seine Zuverlässigkeit dauerhaft und Beweis stellen, so hält sich dies im Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters, der zu Recht - wenn auch unausgesprochen - davon ausgegangen ist, hierbei gehe es um steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers"; s. zum Fachschrifttum auch Monika Schlachter, NZA 2005, 433, 435 [III.1.]: "Auch verlorengegangenes Vertrauen kann zurückgewonnen werden" - mit weiteren Nachweisen.

    166) S. statt vieler BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte"; aus jüngerer Zeit BAG 10.6.2010 (Fn. 88) [A.III.3 c. - "Juris"-Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahin unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 Abs. 2 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAG 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG 4, 6.
  • ArbG Berlin, 15.04.2016 - 28 Ca 1714/16

    Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit

    Der Beklagten ist allerdings abermals einzuräumen, dass nach ebenso langjähriger wie eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen sowohl als "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 107 S. Text oben, S. 10 Fn. 79. S. Text oben, S. 10 Fn. 79. als auch als Quelle "sozialer" Rechtfertigung einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 108 S. Text oben, S. 10 Fn. 77. S. Text oben, S. 10 Fn. 77. nicht nur erwiesene gravierende Vertragsverfehlungen in Betracht kommen, sondern auch Sachverhalte, in denen lediglich der (dann freilich dringende) Verdacht des Arbeitgebers besteht, der Arbeitnehmer habe seine vertraglichen Verpflichtungen in schwerwiegender (nicht notwendigerweise "strafbarer") Weise verletzt 109 S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - n.v. (Volltext: "Juris") [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

    S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - n.v. (Volltext: "Juris") [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

    109 ) S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - n.v. (Volltext: "Juris") [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06

    Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

    Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich inhaltlich um die selbständige Regelung einer Angelegenheit handelt, die ebenso gut Gegenstand einer eigenständigen und gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (vgl. BAG 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6, zu 4 der Gründe; vgl. auch den amtlichen Leitsatz zu 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340; DKK-Berg § 77 Rn. 55; Fitting § 77 Rn. 153; Kreutz GK-BetrVG § 77 Rn. 365; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 206).

    Dieser hatte die Frage im Urteil vom 19. März 1957 (- 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6) offen gelassen.

  • ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14

    Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches

    zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

    151) S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2, 5.1958 - 1 AZR 92/56 - AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 - AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ... , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 - AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".

  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    statt vieler BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte"; aus jüngerer Zeit BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 = AP § 626 BGB Nr. 229 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227 = BB 2011, 59 [A.III.3 c. - Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (...)".S. statt vieler BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte"; aus jüngerer Zeit BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 = AP § 626 BGB Nr. 229 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227 = BB 2011, 59 [A.III.3 c. - Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

    249) S. statt vieler BAG 4, 6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte"; aus jüngerer Zeit BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 = AP § 626 BGB Nr. 229 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227 = BB 2011, 59 [A.III.3 c. - Rn. 35]: "Das Erfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

  • ArbG Berlin, 31.08.2012 - 28 Ca 10643/12

    Mutterschutzlohn - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots -

    hierzu bereits BGH20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.

    Das kann auch stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben"; 24.6.2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345 = AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 63 = NZA 2003, 1145 [A.II.2 c, bb (3.)]; 17.7.2007 - 9 AZR 819/06 - NJW 2007, 3739 = NZA 2008, 118 [I.2 c.]; 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 - BAGE 126, 364 = AP § 307 BGB Nr. 35 = BB 2008, 2242 [A.II.1 a.].S. hierzu bereits BGH20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.

    R) S. hierzu bereits BGH20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.

  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

    dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6 = NZA 2008, 809 = PersR 2008, 469 [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6 = NZA 2008, 809 = PersR 2008, 469 [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

    168) S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6 = NZA 2008, 809 = PersR 2008, 469 [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 28/17

    Örtliche Theaterbetriebszulage - Einführung TVöD-VKA

    Dienstordnungen wurden als autonomes Satzungsrecht der Dienstgemeinschaft angesehen (vgl. BAG 27. Januar 1960 - 4 AZR 189/59 - juris-Rn. 18, BAGE 8, 352; 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - zu 3 der Gründe, BAGE 4, 6) .

    Als auf der Grundlage des AOGÖ erlassene Normen führen sie vielmehr bis zu ihrer eigenständigen Beseitigung ein "Eigenleben" (vgl. BAG 26. November 1964 - 5 AZR 48/64 - zu 2 a der Gründe mwN; 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - zu 1 der Gründe, BAGE 4, 6) .

  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 48/64

    Kündigung - Dienstvereinbarung - Betriebsvereinbarung - Arbeitgeber des

    Es ist zu ihrer Beseitigung im Regelfall eine eindeutige Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Personalrats oder der Abschluß einer die Dienstordnung ersetzenden Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) erforderlich (Bestätigung von BAG 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ; BAG 6, 12? = AP Nr. 12 zu § 9 TVG; AP Nr. 19 zu § 16 AOGÖ).

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die gern, § 16 AOGÖ erlassenen Dienstordnungen trotz Aufhebung des AOGÖ durch Art, I des KRG Nr, 56 vom 30, Juni 199-7 als autonomes Satzungsrecht, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich "weiter galten (vgl, BAG 1, 250 = AP Nr" 3 zu § 3 TO A; BAG 4, 6 = AP Nr, 1 zu § 16 AOGÖ; BAG 8, 215 = AP Nr, 8 zu § 16 AOGÖ; BAG AP Nr, 9- und 19 zu § 16 AOGÖ), Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsauffassung abzugehen, Infolge des Weg falls der Rechtsgrundlage für den Erlaß und die Aufhebung von Dienstordnungen entfiel seit dem Außerkrafttreten des AOGÖ auch die Befugnis des öffentlichen Arbeitgebers, Dienstordnungen einseitig zu erlassen oder aufzuheben.

    Dies wäre nach geltendem Recht vielmehr nur durch Abschluß 131 ersetzender Dienstvereinbarungen (früher Betriebsvereinbarungen) oder durch eine eindeutige Kündigung gegen über dem Personalrat (früher Betriebsrat) möglich (BAG 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ; BAG 6, 127 [133'J = AP Nr. 12 zu § 9 TVG; AP Nr" 19 zu § 16 AOGÖ [unter Ziff. 3'J).

  • ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung - Schadensersatz

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

  • OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 2 U 76/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts des Spendenbetruges und Verstoß gegen

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 876/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 955/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • ArbG Berlin, 05.12.2014 - 28 Ca 13508/14

    Außerordentliche Kündigung - Nichtabrechnung von Geldern für dienstliche

  • ArbG Berlin, 12.07.2013 - 28 Ca 3420/13

    Unwirksame Verdachtskündigung einer Kassiererin - fehlerhafte vorherige Anhörung

  • ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2010 - 10 Sa 1410/08

    Außerordentliche Kündigung eines stellvertretenden Bankabteilungsdirektors bei

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • BAG, 06.07.1961 - 5 AZR 414/60

    Vorgesetzte Dienstbehörde - Kommunales Aufsichtsrecht - Kommunales

  • LAG Niedersachsen, 20.03.2009 - 10 TaBV 71/08

    Unbegründete Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen

  • ArbG Berlin, 18.05.2012 - 28 Ca 3881/12

    Verdachtskündigung - Inhalt der Anhörung - Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

  • LAG Hessen, 07.05.2018 - 16 TaBV 64/17

    Hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Freistellung von Schulungskosten für eine

  • LAG Hamburg, 10.08.2006 - 8 Sa 9/06

    Betriebsvereinbarung, Teilkündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07

    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers - Inanspruchnahme von Personal

  • ArbG Freiburg, 29.10.2007 - 2 Ca 478/04

    Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO

  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

  • LAG Hessen, 10.01.2012 - 12 Sa 290/11

    Kündigung - Nichtaufnahme der Arbeit nach Ablauf der Elternzeit - Dauer der

  • LAG Hessen, 19.01.2007 - 12 Sa 435/06

    Unwirksame außerordentliche, sowie betriebsbedingte ordentliche Kündigung,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 1 Sa 270/20

    Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • LAG Hessen, 19.04.2011 - 12 Sa 1178/10

    Versuchtes Vermögensdelikt als wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung -

  • LAG Thüringen, 26.06.2019 - 4 TaBV 1/19

    Betriebsrat - Schulungskosten - Freistellungsanspruch

  • LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater

  • BAG, 15.12.1960 - 5 AZR 374/58

    Bezug höherer Bezüge - Angestellte des öffentlichen Dienstes -

  • LAG Hessen, 08.05.2013 - 12 Sa 787/12

    Fristlose Kündigung wegen Androhung der Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit;

  • LAG Hessen, 06.12.2011 - 12 Sa 1050/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Mitarbeiters - Abmahnung

  • BAG, 25.02.1966 - 4 AZR 179/63

    Deutschen Reichspost - Dienstordnung für Arbeiter - Deutsche Bundespost -

  • LAG Hessen, 23.08.2011 - 12 Sa 54/11

    Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlich falscher

  • LAG Hessen, 04.02.2005 - 12 Sa 825/04
  • LAG Hessen, 12.11.2014 - 12 Sa 1267/13

    Wichtiger Kündigungsgrund bei einem drohenden und tätlich werdenden Arbeitnehmer

  • BAG, 11.08.1987 - 7 AZB 16/87
  • BAG, 30.08.1963 - 1 ABR 12/62

    Betriebsvereinbarung - Freie Kündbarkeit - Ausschluß des Kündigungsrechts

  • ArbG Bielefeld, 07.04.2021 - 3 Ca 1643/20

    Fristlose Kündigung wegen Verdacht auf Kassenmanipulationen

  • LAG Thüringen, 15.12.2009 - 1 Sa 237/09
  • BAG, 11.11.1959 - 4 AZR 188/57

    Dienstordnungen - Erlaß aufgrund ArbOöVwG - Autonome Satzung - Eienleben nach

  • BAG, 04.02.1958 - 3 AZR 110/55

    Teilkündigung

  • BAG, 27.01.1960 - 4 AZR 189/59

    GDO Gemeinden - Satzungsrecht eines autonomen Verbandes - Gemeinsame

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